Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit – Sonderurlaub

Für ehrenamtliches Engagement kann nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (Vierter Teil) Sonderurlaub beantragt werden.

Wer in der Privatwirtschaft, bei gemeinnützigen Organisationen oder in anderen Betrieben beschäftigt ist, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub. Wer also bei Veranstaltungen, Aktionen und Freizeiten in der Kinder- und Jugendarbeit ehrenamtlich mitarbeitet oder an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Qualifizierung der ehrenamtlichen Tätigkeit teilnimmt, muss dafür nicht Erholungsurlaub nehmen.

Der Rechtsanspruch darf und kann nur verwehrt werden, wenn ein „zwingendes betriebliches Interesse“ der Dienstbefreiung entgegensteht.

Unterlagen:



Informationen zur Antragstellung und dem Verfahren
(PDF: 1,3 MB)

Freistellungsantrag für Ehrenamtliche
(WORD: 30 KB)




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